Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Rechtsverteidigung bis zur Rücknahme des Antrages oder des Rechtsmittels erforderlich

In einem Gerichtsverfahren bekommt eine Partei die notwendigen Kosten des Verfahrens erstattet, wenn sie im Verfahren obsiegt.

Bei teilweisem Obsiegen erfolgt eine Quotelung der Kosten nach dem Verhältnis von obsiegen und Unterliegen. Unter Kosten fallen die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. In Familiensachen sind Aufwendungen der Beteiligten als notwendig anzusehen, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt.

Erstattungsfähig sind jedoch auch die Kosten, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner dadurch verursacht hat das er das Verfahren weiter betrieben hat, obwohl der Antrag oder das Rechtsmittel bereits zurückgenommen wurde, wenn ihm seine Unkenntnis von der Rücknahme des Antrages oder des Rechtsmittels nicht vorgeworfen werden kann. Bis zur tatsächlichen Kenntnis von der Rücknahme des Antrages oder des Rechtsmittels der Gegenseite ist es in jedem Fall objektiv vernünftig und wirtschaftlich, sich gegen den Antrag oder das Rechtsmittel zu verteidigen. Eine Pflicht zur Untätigkeit gibt es nicht.
Die Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nicht nach einem streng objektiven Maßstab, sondern danach, ob die Rechtsverteidigung objektiv vernünftig und wirtschaftlich erscheint.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 447 16 vom 25.01.2017
Normen: FamFG § 80; ZPO § 91
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-19 wid-83 drtm-bns 2024-04-19
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