Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch bei erst späteren Entschluss zum Studium

Die Eltern schulden ihren Kindern die Finanzierung einer angemessenen Ausbildung.

Geschuldet wird jedoch nur eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

Haben die Eltern ihrem Kind eine Ausbildung bereits finanziert, so sind sie zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung nicht mehr verpflichtet.
Eine Ausnahme kann allerdings unter besonderen Umständen gegeben sein, wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen, nicht ausgeübt werden kann.

Um eine Zweitausbildung handelt es sich allerdings nicht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur), sich zunächst für eine praktische Ausbildung (Lehre) entscheidet und diese absolviert und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Insbesondere soll damit dem sich allmählich wandelnden Ausbildungsverhalten aller Studienberechtigten Rechnung getragen werden, die sich zunächst im Hinblick auf eine allgemeine Absicherung für eine Ausbildung entscheiden und erst im Anschluss das Studium einschlagen. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte müssen jedoch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sollten sich jedenfalls sinnvoll ergänzen. Es reicht jedoch aus, wenn der Studienentschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, mithin ist es mittlerweile gängig, dass sich viele Abiturienten noch nicht sicher sind, ob sie später noch ein Studium anstreben wollen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 192 16 vom 08.03.2017
Normen: BGB § 1610
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-28 wid-83 drtm-bns 2024-03-28
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