Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Abkaufen des Pflichtteilsanspruchs zu Lebzeiten des Erblassers

Die Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch ist davon abhängig, ob der Erblasser zu dem Zeitpunkt noch lebte.

Im vorliegenden Fall verzichtete der Sohn der Erblasserin für den Fall, dass sie ihn in ihrem Testament von einem über den Pflichtteilsanspruch hinausgehenden Erbe ausschließen sollte, gegenüber seinen Geschwistern auf die Geltendmachung seines künftigen Pflichtteilsanspruch. Die drei Brüder des Klägers zahlten ihm dafür eine Abfindung in Höhe von jeweils 150.000 Euro.

Der BFH kam zu der Überzeugung, dass sich die Besteuerung der Abfindung im vorliegenden Fall nach der zwischen den Erben geltenden Steuerklasse bestimmt, da es sich um eine Zuwendung zwischen Geschwistern und nicht um eine Zuwendung an ein Kind handelt. Es gilt daher die Steuerklasse II. Bei einer Abfindungsvereinbarung nach dem Tod des Erblassers dagegen ist die Steuerklasse I maßgeblich.
 
BFH, Urteil BFH II R 25 15 vom 10.05.2017
Normen: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1997, § 14 ErbStG 1997, § 15 ErbStG 1997, § 16 ErbStG 1997, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG 1997, § 311b Abs. 5 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-85 drtm-bns 2024-12-04
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