Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin eine gestaffelte Nacherbfolge angeordnet, die auch im Grundbuch einer zum Nachlass gehörenden Immobilie vermerkt wurde. Ein Gläubiger des ersten Nacherbens erwirkte einen Pfändungsvermerk im Grundbuch. Nachdem der Nacherbe gestorben war, beantragten die weiteren Nacherben, die als neue Eigentümer in Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen worden waren, beim Grundbuchamt die Löschung des Pfändungsvermerks. Dies lehnte das Grundbuchamt jedoch ab und verwies auf die Notwendigkeit einer Löschungsbewilligung.
Das OLG Nürnberg kam zu der Überzeugung, dass das Grundbuch mit Eintritt der Nacherbfolge unrichtig wurde, da das Pfandrecht nur bis zum Tode des ersten Nacherben wirksam war. Das Grundbuchamt muss das Grundbuch daher durch die Löschung des Pfändungsvermerks berichtigen.
Normen: GBO § 22 Abs. 1 S. 1, BGB § 2115