Für die Einsichtnahme in das Grundbuch muss der Antragsteller sein berechtigtes Interesse daran darlegen. Das Oberlandesgericht München kam zu der Entscheidung, dass hierfür die Vorlage eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrags mitsamt Eröffnungsprotokoll nicht immer genügen. Hat das Nachlassgericht berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen, weil beispielsweise Bedenken an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen, kann es zum Nachweis der Erbenstellung des Antragstellers die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
Normen: GBO § 12, § 12c Abs. 4 S. 2, § 71 Abs. 1, § 73; BGB § 1943, § 1944, § 2229; RPflG § 3 Nr. 1 lit. h, § 11 Abs. 1; FamFG § 10 Abs. 2 S. 1