Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Behinderter Sozialhilfeempfänger darf sein Erbe ausschlagen

Die Aufrechterhaltung des Bezugs von Sozialleistungen führt nicht zur Sittenwidrigkeit der Erbausschlagung.

Im vorliegenden Fall war ein behinderter Sozialhilfeempfänger, der unter der Betreuung seiner Eltern steht, von seiner Großmutter als Erbe bedacht worden. Nach Eintritt des Erbfalls beantragten seine Eltern beim Betreuungsgericht die Ausschlagung des Erbes mit der Begründung, dass das Erbe in Höhe von 60.000 Euro die Lebenskosten ihres Sohnes maximal fünf bis sechs Monate lang decken könnte. Zudem befürchteten sie, dass das Erbe zu Leistungskürzungen führen könnte. Es wurde außerdem mit den Geschwistern und Miterben besprochen, dass diese ihrem Bruder nach seiner Erbausschlagung seinen Anteil in Form von Wochenendausflügen, Urlauben, Haushaltsgegenständen und nicht von der Versicherung getragenen Krankenkosten zukommen lassen sollten. Das Betreuungsgericht verweigerte die Genehmigung jedoch, woraufhin die Eltern Rechtsbeschwerde einlegten.

Das Landgericht Neuruppin kam zu der Überzeugung, dass die Erbausschlagung zu genehmigen ist. Schließlich haben auch Menschen mit Behinderung, denen staatliche Leistungen zustehen, das Recht aus einem Erbe Annehmlichkeiten zu ziehen. Die Aufrechterhaltung des Bezugs von Sozialleistungen sei nicht sittenwidrig.
 
LG Neuruppin, Urteil LG Neuruppin 5 T 21 17 vom 28.06.2017
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-85 drtm-bns 2024-12-04
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