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Mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das neue Erbschaftsteuerrecht hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Abgewiesen wurden die Beschwerden jedoch nicht etwa deshalb, weil das Gericht keine Einwände gegen die Erbschaftsteuerreform hätte, sondern weil die Beschwerdeführer nicht selbst betroffen sind. Es hatten sich nämlich mehrere Erblasser mit erheblichem Privat- und Betriebsvermögen an das Verfassungsgericht gewandt, weil sie sich durch die neue Erbschaftsteuer in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt sahen.
Das Bundesverfassungsgericht argumentiert aber, dass die Erbschaftsteuer ausschließlich den Erben trifft und daher die Testierfreiheit des Erblassers nicht entscheidend einschränkt, zumal die Erblasser keinen entscheidenden Einfluss darauf haben, ob die Erben letztlich mit Erbschaftsteuer belastet werden.