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Braucht ein unter rechtlicher Betreuung stehender Erbe für die Ausschlagung der Erbschaft eine Genehmigung, dann muss diese allein nach dessen Wünschen erteilt werden. Öffentlich-rechtliche Interessen, zum Beispiel die vorübergehende Sicherung des Unterhalts des Betreuten durch die Annahme der Erbschaft, spielen keine Rolle, so meint das Oberlandesgericht Köln. Das gilt auch dann, wenn die Annahme der Erbschaft einen dauerhaften Geldzufluss und damit eine längerfristige Absicherung als der Pflichtteilsanspruch ermöglichen würde.