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Zwar gibt es für ein Testament keine vorgeschriebene Mindestgröße, allerdings gilt ein Notizzettel zumindest dann nicht mehr als Testament, wenn darauf keine ausdrückliche Erbeinsetzung steht. Für die Richter am Oberlandesgericht München war deshalb ein 7,5 x 10,5 cm großes Stück Papier mit der Anweisung des Erblassers kein Testament, weil der erforderliche Testierwille darin nicht zum Ausdruck kam. Auf dem Zettel war nur vermerkt, dass der Kläger die beigefügten Unterlagen einem Notar aushändigen solle, damit dieser einen Erbschein für ihn ausstellen kann. Aus dieser Formulierung allein lässt sich noch keine Anordnung der Alleinerbschaft oder Ähnliches ableiten.