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Ein Erbschein als amtliches Zeugnis über die Erbschaftsverhältnisse kann auch durch die Vorlage einer beglaubigten Kopie eines Testaments beantragt werden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Kammergerichts in Berlin jedenfalls dann, wenn die Kopie den Anforderungen an eine öffentliche Urkunde genügt, also insbesondere ordnungsgemäß beglaubigt worden ist. In diesem Fall kann der Nachweis für die letztwillige Verfügung mit der Kopie, für deren Beglaubigung schließlich das Originaltestament vorgelegen haben muss, auch dann noch geführt werden, wenn das Original nicht mehr auffindbar ist. Ebenso steht dieser Umstand der Wirksamkeit des Erbscheins nicht entgegen.