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Ein Erbvertrag behält auch dann seine Gültigkeit, wenn der überlebende Ehegatte nach den vertraglichen Vereinbarungen von der einzig verbindlichen Verfügung, die beide Ehegatten getroffen haben, abweichen darf. Voraussetzung ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts München allerdings, dass dieser Änderungsvorbehalt unter genau bezeichnete und definierte Bedingungen gestellt worden ist und diese eingetreten sind.