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Zu den Pflichten eines Testamentsvollstreckers gehört die Aufstellung eines Verzeichnisses über alle Nachlassgegenstände. Kommt der Testamentsvollstrecker dieser Aufgabe nicht in angemessener Zeit nach, handelt er grob pflichtwidrig und das Nachlassgericht kann ihn absetzen, entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn er innerhalb von zwei Jahren noch immer nicht das Verzeichnis erstellt hat.