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Die Teilungsanordnung ermöglicht es dem Erblasser, zu bestimmen, wie die Erben den Nachlass untereinander aufzuteilen haben. Durch eine Teilungsanordnung kann er festlegen, dass im Laufe der Erbauseinandersetzung ein bestimmter Gegenstand einem bestimmten Erben zufallen soll. Dabei ist zu beachten, dass die Teilungsanordnung keine Sondernachfolge bezüglich des zugewiesenen Gegenstands begründet. Vielmehr erhalten Sie als Erbe nur einen obligatorischen Anspruch auf diesen Gegenstand. Die Erbquote des begünstigten Erben vergrößert sich durch eine Teilungsanordnung nicht. Der zugeteilte Gegenstand ist auf die Erbquote wertmäßig anzurechnen.
Der angeordnete Teilungsmodus ist grundsätzlich von den Miterben einzuhalten. Lediglich im allseitigen Einverständnis kann von der Anordnung abgewichen werden. Für Richter, Notare und den Testamentsvollstrecker ist sie jedoch bindend.
Legt eine Teilungsanordnung zum Beispiel fest, dass der Gewinn eines Unternehmens, das vererbt wird, einem bestimmten Erben zustehen soll, bevor, die Aufteilung erfolgt, und verhalten sich die Miterben dementsprechend, so ist dies auch steuerlich anzuerkennen. Die steuerliche Anerkennung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Erbauseinandersetzung erst nach der allgemein üblichen Frist von 6 Monaten nach dem Erbfall erfolgt.