Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für Geschäftsführer

Bei der Auswahl des Geschäftsführers muss ein Unternehmen das Diskriminierungsverbot des Gleichbehandlungsgesetzes beachten.

Bei der Auswahl von leitenden Angestellten und Geschäftsführern und der Gestaltung des Anstellungsvertrags haben Arbeitgeber wesentlich mehr Freiheiten als bei Arbeitnehmern ohne Leitungsfunktion. Einen Kündigungsschutz beispielsweise haben Geschäftsführer nur dann, wenn er vertraglich vereinbart wurde. Allerdings hat die Freiheit auch ihre Grenzen, nämlich dann, wenn ein klarer Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt. Dass dieses Gesetz auch beim Umgang mit einem Geschäftsführer relevant ist, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Kläger war medizinischer Geschäftsführer einer städtischen Klinik in Köln. In seinem auf fünf Jahre abgeschlossenen Dienstvertrag war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit sind. Der Aufsichtsrat des städtischen Klinikbetriebs beschloss nun im Oktober 2008, den Vertrag mit dem damals 62 Jahre alten Geschäftsführer nicht zu verlängern und besetzte die Stelle des medizinischen Geschäftsführers mit einem 41-jährigen Mitbewerber.

Zum Verhängnis wurde dem Klinikbetrieb eine Stellungnahme des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber der Presse, in der er erklärt hatte, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des "Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt" einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen "langfristig in den Wind stellen" könne. Das war für die Bundesrichter ausreichend, um die Beweislastregel des AGG anzuwenden, nach der ein Bewerber nur Indizien beibringen muss, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen muss dann beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Diesen Gegenbeweis blieb der Klinikbetrieb aber schuldig.

Damit hat der Betrieb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des AGG verstoßen, denn das Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für Geschäftsführer, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss des Aufsichtsrates, den Vertrag des ehemaligen Geschäftsführers nicht zu verlängern, hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung über den Zugang zum Geschäftsführeramt gesehen, womit das Diskriminierungsverbot aus dem AGG Anwendung findet.

 
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fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21
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