Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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720 Tage Ordnungshaft bei zahlreichen Verstößen gegen ein Kontaktverbot

Bei einem gegen einen Stalker durch ein Gericht verhängtem Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetzt ist im Einzelfal die Verhängung einer Ordnungshaft von insgesamt 720 Tagen zulässig, wenn die Anzahl der Verstöße diese Strafe als erforderlich erscheinen lässt, um auf den Täter einzuwirken und die Anzahl der gegen das Kontaktverbot erfolgten Verstöße zu ahnden.


Mehrere am selben Tag erfolgte Verstöße gegen das gerichtlich verhängte Kontaktverbot können zu einer Zuwiderhandlung zusammengefasst werden, wenn eine natürliche Handlungseinheit gegeben ist. Hierbei muss ein enger räumlicher und zeilticher Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen bestehen, die auf ein und demselben Willensentschluss basieren und die Qualifizierung der Handlungen als selbstständige Verstöße, einen natürlichen Lebensvorgang in künstlicher Weise auseinanderreißen würden.
Dabei kann in der Regel bei mehreren Verstößen an einem Tag von einer natürlichen und auf demselben Willensentschluss basierenden Handlungseinheit und damit einer Handlung ausgegangen werden. Dies hat jedoch unter einer Einzelfallbetrachtung zu erfolgen und ist nicht schematisch zu sehen. So können beispielsweise bei einem Anruf des Stalkers beim Opfer am morgen und einem weiteren Anruf am abend zwei selbstständige Handlungen vorliegen, die sich in der Strafzumessung niederschlagen können.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 1 WF 47 13 vom 28.02.2013
Normen: FamFG §§ 95, 96; ZPO § 890
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-83 drtm-bns 2024-11-22
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