Zu diesem Ergebnis gelangte das Hessische Landessozialgericht im Fall einer Mutter, welche den Mehrbedarf mit einem um 635 kcal erhöhten Energiebedarf aufgrund des Stillens begründet wissen wollte.
Höhere Leistungen sind in der Regel aber nur bei einer krankheitsbedingten Ursache zu gewähren. Ausserdem führt das Stillen des Kindes zu einer Kostenersparnis beim Kauf von Babynahrung.
Darüber hinaus verneinte das Gericht eine Pflicht des Gesetzgebers, einen möglichen Mehrbedarf stillender Mütter gesetzlich zu regeln.