Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Richterablehnung bei einer Besorgnis der Befangenheit

Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Die Besorgnis der Befangenheit kann angenommen werden, wenn eine vor Gericht stehende Partei die berechtigte und aus objektiven Gründen nachvollziehbare Sorge hat, der Richter würde der zu verhandelnden Sache bzw. der betreffenden Partei nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüberstehen. Auch ist die Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn der Richter eine innere unsachliche Einstellung oder willkürliches Handeln erkennen lässt
Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Entscheidung oder Rechtsauffassung zu Wehr zu setzen.

Nimmt ein Richter auf die in einem vorhergehenden Verfahren eingeholten Gutachten Bezug, so rechtfertigt dies für sich genomme noch keinen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit. Mithin ist der Richter gehalten auch von Amts wegen erforderliche Tatsachenermittlungen und entscheidungserhebliche Beweise über beweisbedürftige Tatsachen zu erheben.

Ein Ablehnungsantrag muss sofort gestellt werden, wenn sich Gründe für die Besorgnis der Befangenheit zeigen.
 
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG Saarbruecken 9 WF 143 11 vom 21.12.2011
Normen: FamFG § 6; ZPO § 46 II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-83 drtm-bns 2024-11-25
Schadensersatz Friedrichshafen, Ehevertrag Friedrichshafen, Rechtsanwaltskanzlei nahe Bad Waldsee, Eigentum Deggenhausertal, Lizenzvertrag Tettnang, Schoenheitsreparaturen Wangen im Allgaeu, Rechtsanwaelte nahe Weingarten, Anwaltskanzlei Friedrichshafen, Kontopfaendung Deggenhausertal, Ehegattenunterhalt Ravensburg