Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Lehrer müssen Medikamente bei Bedarf verabreichen

Leidet ein Schulkind an einer nicht lebensbedrohlichen Krankheit und ist es aufgrund dieser Krankheit angewiesen, gelegentlich Medikamente verabreicht zu bekommen, so kann ein Lehrer unter Umständen verpflichtet werden, die erforderlichen Medikamente dem Kind zu verabreichen.


In dem entschiedenen Fall litt ein Kind an einer Form der Epilepsie und war bei einem Anfall darauf angewiesen, krampflösende Medikamente zu erhalten, die mittels einer Spritze dem Kind direkt in den Mund verabreicht werden konnten. Die Mutter des Kindes wollte vor dem Sozialgericht erreichen, dass dem Kind während der Schulzeiten eine Krankenschwester zur Seite gestellt wird, die dem Kind im Falle eines Krampfanfalles das erforderlichen Medikament in dem Mund verabreicht.

Das Gericht entschied, dass die Erforderlichkeit einer dauernden Beaufsichtigung durch eine Krankenschwetser nicht gegeben ist, wenn es sich um eine Medikamentengabe handelt, die auch ein medizinisch nicht gebildeter Laie verabreichen kann und keine besonderen Fähigkeiten an die Verabreichung des Medikamentes gestellt werden. Lehrer sind schon aufgrund ihrer besonderen Sorgfaltspflicht zu solchen erste Hilfe Maßnahmen verpflichtet, sodass kein Bedarf für eine dauernde Beaufsichtigung von medizinisch geschultem Personal besteht. Dies erst Recht, wenn es sich um eine Förderschule handelt. Gerade Schulen für Kinder mit besonderem Förderbedarf, der oft im Zusammenhang mit schweren Erkrankungen steht, müssen sich auf solche Situationen durch Fortbildungsmaßnahmen sowie Absprachen mit den Sorgeberechtigten der betreffenden Kinder einstellen.
 
Sozialgericht Dresden, Urteil SG Dresden S 47 KR 1602 19 vom 13.09.2019
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21
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