Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Einführung des Elterngeldes

Zum Jahreswechsel startet das Elterngeld, das das bisherige Erziehungsgeld ersetzt.

Zum 1. Januar 2007 trat das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft, das das Erziehungsgeld durch das sogenannte Elterngeld ersetzt. Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Eltern, deren Kind nach dem 31. Dezember 2006 geboren wird. Eltern von Kindern, die bis zu diesem Stichtag geboren wurden, haben weiterhin einen Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

Das Elterngeld wird als einkommensabhängige Leistung für die Eltern neugeborener Kinder eingeführt. Ein Elternteil erhält dabei 67 % des letzten Nettoeinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich. Das Elterngeld erhalten wahlweise Mütter oder Väter, die im ersten Lebensjahr des Kindes auf den Beruf verzichten. Es wird bis zu zwölf Monate ausgezahlt und um zwei "Vätermonate" verlängert, sofern der Vater mindestens für diese Zeit zu Hause bleibt und sich um die Betreuung kümmert.

Für Mütter oder Väter ohne Einkommen, Arbeitslose, Geringverdiener oder Studenten wird ein Sockelbetrag von 300 Euro bezahlt, der nicht mit anderen Sozialleistungen, wie etwa dem Arbeitslosengeld II, verrechnet wird. Reduziert ein Vater oder eine Mutter nach der Geburt stundenweise die Arbeit, so darf dieses Teilzeit-Arbeitsverhältnis 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Anspruch auf Elterngeld. Alleinerziehende können die "Vätermonate" zusätzlich für sich beanspruchen. Ist die Zeit zwischen zwei Geburten zu kurz, um wieder in ein Arbeitsverhältnis einzutreten, wird ein Geschwisterbonus bei der Einkommensberechnung berücksichtigt.

 
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