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Scheitert eine Ehe, kann eine Schenkung an das Ehepaar nur widerrufen werden, wenn sie ersichtlich der Ehe zugute kommen sollte. Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch dann, wenn die Scheidung durch die Untreue eines Ehegatten ausgelöst worden ist. Die Schwiegereltern des untreuen Gatten verlangten nach der Scheidung Geldgeschenke zurück. Die Richter verneinten zunächst eine hinreichend schwere Verfehlung, die einen Widerruf wegen groben Undanks rechtfertigen könnte.
Ebenso verneinten die Richter am Oberlandesgericht, wie kürzlich auch die Richter am Landgericht Coburg, die Möglichkeit eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Solange die Schenkungen die Ehe nicht stützen und festigen sollen, ist die spätere Scheidung unbeachtlich. Und solche Zuwendungen liegen nicht vor, wenn die Eheleute das Geld für die Renovierung des gemeinsamen Hauses erhalten oder die Zuwendung auf das Konto nur eines Ehegatten überwiesen wird.