Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Schadensersatzpflicht eines Kraftfahrzeugsachverständigen bei einem über das Internet verkauften Kfz

Wird ein Pkw in einer Internet-Restwertbörse mittels Lichtbildern angeboten, auf denen eine Webasto Standheizung zu sehen ist, so kommt der Kaufvertrag über einen Pkw mit Webasto Standheizung zustande.

Unschädlich ist hierbei insbesondere der Umstand, dass der Verkäufer den Pkw ohne Webasto Standheizung anbieten wollte und diese auch nicht als Zusatzausstattung in der Fahrzeugbeschreibung erwähnt wird. Auf Grund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet wird der Kaufvertrag über den Erwerb eines Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung geschlossen.

Der Kraftfahrzeugsachverständige, der den Pkw im Auftrag des Verkäufers in der Internet-Restwertbörse angeboten hat, haftet dem Käufer hierbei jedoch nicht auf Schadensersatz, wenn die Standheizung vor Übergabe durch den Verkäufer ausgebaut wurde. Mithin hat der Käufer einen Anspruch gegen den Verkäufer auf nachträglichen Einbau einer Webasto Standheizung in den Pkw, weshalb ein Schaden des Käufers entfällt.

Ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung für die ausgebauten Standheizung scheidet auf Grund des vorrangigen Anspruchs auf Wiedereinbau einer Standheizung im Wege der Nacherfüllung aus.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 346 09 vom 12.01.2011
Normen: BGB §§ 241 II, 280 I, 311 II Nr. 1, III, 328, 434 I 1, 437, 439
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-89 drtm-bns 2024-11-25
Gewaehrleistung Bad Waldsee, Schoenheitsreparaturen Friedrichshafen, Leasingvertrag Wangen im Allgaeu, Bussgeld Lindau, Mieterhoehung Friedrichshafen, Kaufvertrag Tettnang, Zwangsvollstreckung Friedrichshafen, Rechtsanwaelte nahe Lindau, Kanzlei Friedrichshafen, Mietvertrag Ravensburg