Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Brandstiftung am PKW und die folgenden Schäden

Wir ein PKW durch Unbekannte in Brand gesetzt und entstehen in der Folge Schäden an weiteren Fahrzeugen, so kann die Haftung des Halters und seiner Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sein.


Unbekannte entzündeten den ordnungsgemäß abgestellte PKW des Fahrzeughalters. Daraufhin rollte dieser gegen einen geparkten LKW, welcher daraufhin ebenfalls Feuer fing. Den entstandenen Schaden wollte der Eigentümer von dem Halter bzw. seiner Versicherung ersetzt wissen.

Diesem Anliegen stand das Gericht jedoch ablehnend gegenüber. Nach seinen Ausführungen und in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben sei eine Haftung nur gegeben, wenn sich der Schaden ,,beim Betrieb' des PKWs ereignet hätte. Maßgebliches Kriterium dafür sei aber, dass das schädigende Ereignis in einem nahen örtlichen und zeitlichen Ursachensammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des PKWs steht. Somit ist Voraussetzung, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Schaden führen.

Da mit der Brandlegung aber ein externes Ereignis zur Schadensverursachung geführt hat, die Schädigung also gerade nicht durch den Betrieb des PKWs ausgelöst wurde, sahen die Richter die Haftung als nicht gegeben an.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 210 06 vom 27.11.2007
Normen: § 7 I StVG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-89 drtm-bns 2024-11-25
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