Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste bei aufgezeigten Mängeln der Schätzungsgrundlage

Bei der Schätzung von Mietwagenkosten ist der Rückgriff auf Listen und Tabellen, wie z.

B die Schwacke-Liste zulässig. Der Richter ist in Ausübung seines freien Ermessens berechtigt, den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgeblichen Gebiet zu ermitteln, wobei Schätzungen auf anderen Grundlagen nicht ausgeschlossen sind.
Jedoch kann sich im Einzelfall die Eignung von Listen und Tabellen als zweifelhaft erweisen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die Schätzungsgrundlage an Mängeln leidet und sich diese Mängel auf den zu Entscheidung stehenden Sachverhalt erheblich auswirken.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt waren die auf der Grundlage der Schwacke-Liste ermittelten Ergebnisse zweifelhaft, weil die Beklagte deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufzeigen und beweisen konnte.

Will der Kläger zudem entgegen dem Sachverständigenvortrag geltend machen, dass die erforderliche Dauer für eine Reparatur nicht, wie vom Sachverständigen geschätzt, 5 Tage beansprucht, sondern diesen Zeitraum deutlich überschreitet, so muss er dazu einen schlüssigen Sachvortrag liefern.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 353 09 vom 22.02.2011
Normen: BGB §§ 249, 254; ZPO § 287
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-89 drtm-bns 2024-11-25
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