Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Alleinige Haftung des Fahrgastes bei einem Sturz in einem bremsenden Linienbus

Es liegt ein schwerwiegendes Selbstverschulden des Fahrgastes vor, wenn sich dieser im Linienbus nicht ausreichend festgehalten hat und bei einem normalen Bremsmanöver stürzt, wobei bei einem Sturz des Fahrgastes schon der erste Anschein dafür spricht, dass sich der Fahrgast nicht ausreichend festgehalten hat.

Dabei ist es gemäß der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn und Omnibusverkehr die Pflicht des Fahrgastes, sich im Fahrzeug zu jeder Zeit einen festen Halt zu verschaffen. Mithin muss jeder Fahrgast im städtischen Verkehr zu jeder Sekunde damit rechnen, dass der Bus plötzlich und unerwartet abbremst.
Kommt der Fahrgast seiner Verpflichtung sich ausreichend Halt zu verschaffen nicht nach, so sind Schadensersatzansprüche auch bei einem abrupten Bremsmanöver praktisch ausgeschlossen.
Dabei gehört es ebenfalls nicht zum Pflichtenkreis des Busfahrers, darauf zu achten, ob sich die Fahrgäste hinreichend festhalten.
 
Landgericht Wiesbaden, Urteil LG Wiesbaden 2 O 296 07 vom 01.04.2010
Normen: BGB §§ 254 I, 278, 280, 823, 831; StVG §§ 7, 8a, 9; ABB § 4 III 5
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-89 drtm-bns 2024-11-25
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