Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Atemalkoholkonzentrationsmessung

Es liegt kein Beweisverwertungsverbot vor, wenn der Fahrer eines Kfz zu der Teilahme an einer Atemalkoholkonzentrationsmessung veranlasst wird, ohne vorher darüber belehrt worden zu sein, dass die Teilnahme an der Atemalkoholmessung freiwillig und nicht erzwingbar ist.

Zwar ist die Teilnahme an einer Atemalkoholmessung freiwillig, sodass der Betroffene diese verweigern kann. Jedoch erfolgt bei einer Verweigerung die Entnahme einer Blutprobe, welche im Gegensatz zu der Atemalkoholmessung erzwingbar ist. Demnach wird der Betroffene durch die fehlende Belehrung und das Nichtvorliegen eines Beweisverwertungsverbotes nicht schlechter gestellt, als er bei einer ordnungsgemäßen Belehrung und einer Verweigerung der Teilnahme an der Atemalkoholmessung stünde. In diesem Fall wäre nämlich eine Blutprobe entnommen worden.

Das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes stellt eine Ausnahme dar und ist nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift oder bei übergeordneten wichtigen Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall anerkannt.
 
Amtsgericht Michelstadt, Urteil AG Michelstadt 2 OWi 1400 Js 22301 11 vom 22.11.2011
Normen: StVG §§ 24 a I, 25; BKatV § 4 III, Nr. 241
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-89 drtm-bns 2024-11-21
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