Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Volle Haftung des Linksabbiegers bei Kollision mit Rettungsfahrzeug

Einem Notarzteinsatzfahrzeug, das mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs ist, ist in jedem Fall Platz zu schaffen, unabhängig davon, ob der Einsatz des Martinshorns und des Blaulichts objektiv notwendig ist.

Demnach kommt es für die Rechtmäßigkeit der Einsatzfahrt mit Warnsignalen nur auf die dem Fahrer bekannte Lage und die beschriebenen Krankheitssymptome des sich in Gefahr befindenden Betroffenen und den Einsatzbefehl an.

Fahrzeuge des Rettungsdienstes und Notarzteinsatzfahrzeuge privater Einrichtungen sind von den Vorschriften der StVO befreit, wenn schwere gesundheitliche Schäden und Menschenleben gefährdet sind und höchste Eile geboten ist.

Der Fahrer eines Rettungsfahrzeugs, das mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist, darf nur darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer das Einsatzfahrzeug wahrgenommen haben und ihrer Verpflichtung zur Schaffung einer freien Bahn nachkommen werden, wenn keine offensichtlichen und das Gegenteil begründenden Umstände vorliegen.

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem mit Warnsignalen fahrenden und gut wahrnehmbaren Rettungsfahrzeug, so trift die volle Haftung den Linksabbieger.
 
Landgericht Saarbrücken, Urteil LG Saarbruecken 13 S 61 11 vom 01.07.2011
Normen: StVG § 17; StVO §§ 3 III, 5 III Nr. 1, 9 I 4, 35 Va, 38 I
[bns]
 
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