Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Missbräuchliche Nutzung eines Behindertenparkausweises nicht strafbar

Der Straftatbestand des Missbrauchs von Ausweispapieren ist nicht erfüllt, wenn ein Unbefugter einen Parkausweis für Behinderte nutzt, da in dieser Nutzung noch keine Täuschung über die Inhaberschaft an dem Ausweis zu sehen ist.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt nutzte ein Autofahrer den Behindertenausweis des Sohnes seiner Bekannten, um auf einem Behindertenparkplatz zu parken. Zwei Polizeibeamte kontrollierten das Fahrzeug, in der Folge kam es zu einer Strafanzeige wegen des Missbrauchs von Ausweispapieren.

Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht befand. Zwar handelt es sich bei dem Parkausweis um ein amtliches Ausweisdokument, jedoch täuschte der Autofahrer vorliegend nicht über seine Identität. Denn der Parkausweis gilt nicht nur für behinderte Selbstfahrer, sondern auch für Personen, die den Ausweisinhaber befördern. Das Auslegen des Behindertenausweises auf dem Armaturenbrett des PKWs kann dementsprechend nicht die Täuschung hervorrufen, dass es sich bei der auslegenden Person zwangsläufig um den Ausweisinhaber handelt.

Somit handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt wohl eher um eine Ordnungswidrigkeit, weshalb das zuständige Amtsgericht darüber entscheiden muss, ob der Parkverstoss mit einem "Knöllchen" zu ahnden ist.
 
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil OLG S 2 Ss 249 13 vom 27.08.2013
Normen: § 281 I StGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-89 drtm-bns 2024-11-21
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