Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Eine Autofahrerin schreibt während der Fahrt Whats-App Nachrichten und verursacht dadurch einen tödlichen Verkehrsunfall.

Ohne zu bremsen fuhr die zur Tatzeit 19-Jährige in zwei Rennradfahrer.

Da sie mit dem Verfassen und Versenden zweier Kurznachrichten beschäftigt war, bemerkte die Autofahrerin die Radfahrer nicht. Durch die zwei kurz nacheinander erfolgten Aufpralle wurden die Opfer in die neben der Fahrbahn gelegene Wiese geschleudert. Nachdem die junge Frau kurz angehalten hatte, setzte sie ihre Fahrt trotz erheblichen Schäden an ihrem Fahrzeug fort, da sie für den Verkehrsunfall nicht verantwortlich gemacht werden wollte.

Eins der beiden Opfer erlangte kurz nach dem Unfall das Bewusstsein zurück und konnte Hilfe holen. Er wurde durch den Unfall schwer verletzt. Der andere Radfahrer verstarb auf dem Weg ins Krankenhaus.

Das Landgericht wandte Jugendstrafrecht an. Die 19-Jährige wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Jugendstrafe in Höhe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft fand diese Strafe zu mild und legte Revision ein. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 142 16 vom 04.08.2016
Normen: § 17 Abs. 2 JGG; § 18 Abs. 2 JGG; § 46 StGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-89 drtm-bns 2024-12-04
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