Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Entziehung der Gemeinschaftslizenz nach Einsatz verkehrsunsicherer Fahrzeuge

Der grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen darf einem Busunternehmen untersagt werden, wenn es unter Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten verkehrsunsichere Busse einsetzt.

Im vorliegenden Fall entzog der Landkreis Osnabrück einem örtlichen Busunternehmen seine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen. Dies geschah mit der Begründung, dass das Unternehmen mehrfach gegen Vorschriften der Verkehrs- und Betriebssicherheit verstoßen hatte.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg kam zu der Überzeugung, dass die Entziehung der Gemeinschaftslizenz rechtmäßig erfolgt war. Zum einen hatte das Unternehmen eine solche Gemeinschaftslizenz nie beantragt, sondern lediglich eine Genehmigung für den innerstaatlichen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz. Zum anderen ist das große öffentliche Interesse daran zu würdigen, das Ausnutzen einer Gemeinschaftslizenz mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, wenn wie hier die Gefahr des Einsatzes von verkehrsunsicheren Kraftomnibussen besteht. Nach der Meinung des OVG umfasst der Bescheid des Landkreises Osnabrück jedoch nicht den Entzug der Genehmigung für den Betrieb eines innerstaatlichen Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen. Das Busunternehmen darf von dieser Genehmigung also weiterhin Gebrauch machen.
 
OVG Lüneburg, Urteil OVG Lueneburg 7 ME 111 16 vom 23.11.2016
Normen: § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 48, § 49 PBefG; VO (EG) 1071/2009 Art. 6, Art. 21
[bns]
 
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