Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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AG Kehl zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis kann auch dann vorläufig entzogen werden, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Beschuldigte überhaupt eine Fahrerlaubnis besitzt.

Im vorliegenden Fall wird dem Angeschuldigten fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß den §§ 316 Abs. 1 und 2 StGB vorgeworfen. Die bisherigen Erkenntnisse sprechen eher dafür, dass der Angeschuldigte überhaupt keine Fahrerlaubnis besitzt. Trotzdem darf eine vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorsorglich angeordnet werden. Wichtig ist nur, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben sind. Im vorliegenden Fall spricht aufgrund der Blutuntersuchung des Angeschuldigten und dessen Vorstrafen viel dafür, dass ihm nach Durchführung der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis, auch noch nach relativ langer Zeit nach der Tat, entzogen werden wird. Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis liegen damit vor.
 
AG Kehl, Urteil AG Kehl 2 Ds 308 Js 14338 16 vom 09.03.2017
Normen: StPO § 111 a, StGB § 9, § 316 Abs. 1, Abs. 2
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-89 drtm-bns 2024-11-24
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