Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger einen gebrauchten Audi Q3 2.0 TDI mit einem EA-189-Motor. Dieser Typ Motor weist nach dem Software-Update eine geringere Haltbarkeit auf. Deswegen ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Wagen auch noch nach der Software-Aktualisierung mit einem Makel behaftet ist, der den Wiederverkaufswert mindert. Zudem handelte der Autohersteller arglistig, wodurch beim Käufer ein Vertrauensverlust hervorgerufen wurde. Aus diesen Gründen ist dem Käufer des Wagens eine Nachbesserung durch ein Software-Update nicht zumutbar. Der Käufer hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 30.000 € abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile.
Normen: BGB § 323 Abs. 5 S. 2, § 440 S.1