Im vorliegenden Fall bestellte der Kläger ein Wohnmobil mit einer Sonderausstattung in Form einer elektrisch ausfahrbaren Trittstufe, um seinen Hund das Betreten und Verlassen des Wohnmobils zu ermöglichen. Obwohl der Verkäufer ihn mehrfach auf mögliche Probleme, die durch den Einbau der Trittstufe auftreten können, hinwies, bestand der Kläger auf die Sonderausstattung. Nach Auslieferung des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass sich die Bodenfreiheit des Wohnmobils durch die Trittstufe so verringert hatte, dass das Fahrzeug bei Bodenunebenheiten aufsetzte.
Das OLG Köln kam zu der Überzeugung, dass dies zwar einen Sachmangel darstelle. Mängelrechte dürfe der Käufer jedoch dennoch nicht geltend machen, da er sonst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde. Schließlich habe er das mit der Trittstufe einhergehende Risiko trotz der Hinweise des Verkäufers billigend in Kauf genommen.
Normen: §§ 269 Abs. 1, 439 Abs. 2, 242, 323 Abs. 5 S. 2 BGB