Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

OLG Köln zum Transportkostenvorschuss

Es besteht kein Anspruch auf einen Transportkostenvorschuss, wenn der Verkäufer die Kaufsache zwecks Nacherfüllung selbst abholen und wieder zurücktransportieren möchte.

Im vorliegenden Fall machte der Käufer eines mangelhaften Gebrauchtwagens seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend. Da der Erfüllungsort der Nacherfüllung in dieser Angelegenheit beim Verkäufer liegt, verlangte der Käufer einen Transportkostenvorschuss.

Das Oberlandesgericht Köln stellte klar, dass ein solcher zwar grundsätzlich auf Verlangen des Käufers zu gewähren ist. Allerdings nicht, wenn sich der Verkäufer bereit erklärt, den Wagen auf eigene Kosten beim Käufer abzuholen und wieder zurückzubringen.
 
OLG Köln, Urteil OLG Koeln I 16 U 113 18 vom 23.10.2018
Normen: § 439 II BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-89 drtm-bns 2024-12-04
Kaufvertrag Meersburg, Schoenheitsreparaturen Ueberlingen, Eigentum Friedrichshafen, Kanzlei Friedrichshafen, Mietvertrag Ravensburg, Vertragsrecht nahe Ueberlingen, Rechtsanwaelte Friedrichshafen, Dokumentationsfehler Pfullendorf, Anwaelte nahe Ueberlingen, Lizenzvertrag Wangen im Allgaeu