Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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BGH zum Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung bei Modellwechsel

Der Verkäufer muss lediglich eine gleichartige Sache liefern.

In diesem umfangreichen Hinweisbeschluss teilte der Bundesgerichtshof (BGH) seine vorläufige Einschätzung bezüglich des VW-Abgasskandals. Demnach sei die unzulässige Abschalteinrichtung zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes bei einem Schummel-Diesel ein Sachmangel und löse daher Gewährleistungsansprüche aus.

Zudem äußerte sich der BGH zum Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung, wenn das betroffene Fahrzeugmodell nicht mehr hergestellt wird. In so einem Fall dürfe der Verkäufer die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs in der Regel nicht pauschal mit einem Hinweis auf ihre Unmöglichkeit ablehnen. Die Lieferung einer identischen Sache sei regelmäßig nämlich nicht erforderlich. Vielmehr sei die Verhältnismäßig der Ersatzbeschaffungskosten dafür entscheidend, ob der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigern darf.
 
BGH, Urteil BGH VIII ZR 225 17 vom 08.01.2019
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 439 Abs 1 Alt 2 BGB, § 439 Abs 4 BGB, § 5 Abs 1 FZV, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-03 wid-89 drtm-bns 2024-12-03
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