Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Höhere Bußgelder im Straßenverkehr

Seit dem 1. Februar 2009 gelten für viele Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr deutlich höhere Bußgelder.

Als erster Schritt zur europaweiten Angleichung der Bußgelder im Straßenverkehr gelten seit dem 1. Februar 2009 für viele Ordnungswidrigkeiten höhere Bußgelder. Während Verwarnungsgelder für geringfügige Verkehrsverfehlungen ebenso wie für Parkverstöße unberührt geblieben sind, wurden die Sätze für schwerere Verfehlungen deutlich erhöht, mitunter beinahe verdoppelt.

Beispielsweise werden Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot zukünftig mit 80 Euro statt mit 40 Euro geahndet. Zu geringer Abstand schlägt je nach Geschwindigkeit und Entfernung zum Vordermann nicht mehr nur mit 40 bis 250 Euro, sondern mit 75 bis 400 Euro zu Buche. Die Missachtung einer Vorfahrt schmälert das Portemonnaie gleich um 100 Euro statt bisher 50 Euro, und wer eine rote Ampel überfährt, sollte nicht nur lediglich 50 bis 150 Euro, sondern besser gleich zwischen 90 und 360 Euro übrig haben.

Die Überladung eines Pkws oder Lkws kommt sowohl den Fahrer als auch den Halter teuerer zu stehen. Anstelle der bisherigen Bußgelder von 50 bis 200 Euro für den Fahrer und 75 bis 225 Euro für den Halter fallen künftig bei einer Überladung von 5% eines Lkw oder 20-prozentiger Überladung eines Pkw 80 bis 380 Euro für den Fahrer und 140 bis 425 Euro für den Halter an. Das für Lkw geltende Sonntagsfahrverbot ist seit Anfang Februar mit 75 Euro für den Fahrer und 380 Euro für den Halter bewehrt; bisher waren lediglich 40 Euro für den Fahrer und 200 Euro für den Halter fällig.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-89 drtm-bns 2024-11-22
Kanzlei nahe Wangen im Allgaeu, Zwangsvollstreckungsrecht Friedrichshafen, Kindesunterhalt Pfullendorf, Verteidigung Wirtschaftsstrafsachen Friedrichshafen, Haustuergeschaeft Friedrichshafen, Kontopfaendung Deggenhausertal, Bussgeld Friedrichshafen, Garantie Friedrichshafen, Pflichtteil Tettnang, Leasingvertrag Deggenhausertal