Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Vorsicht beim Linksabbiegen

Wer vor dem Linksabbiegen die Mittelinie überfährt, muss sich bei einem Unfall ein überwiegendes Verschulden vorwerfen lassen. Gleiches gilt, wenn das Abbiegen überraschend erfolgt.

Linksabbieger sollen sich zwar vor dem Abbiegen zur Mittelinie hin einordnen, dürfen diese jedoch nicht überfahren. Verstößt ein Verkehrsteilnehmer gegen diese Vorgabe, trägt er die überwiegende Schuld an einem dadurch verursachten Unfall. Das Oberlandesgericht Brandenburg war der Meinung, dass der Abbiegende 75 % der Schuld und damit auch des Gesamtschadens tragen muss, da ein entgegenkommender Fahrer infolge des Überfahrens der Mittellinie in einer Schreckreaktion ausgewichen und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat.

Ebenso muss sich ein Verkehrsteilnehmer erhöhtes Verschulden vorwerfen lassen, wenn er überraschend nach links abbiegt und deshalb mit einem überholenden Fahrzeug kollidiert. Selbst wenn der überholende Verkehrsteilnehmer den Sicherheitsabstand nicht einhält, überwiegt das Verschulden desjenigen, der unerwartet die bisherige Fahrtrichtung ändert. Der Motorradfahrer, der nach einem kurzen Rechtsschlenker in einen Feldweg nach links einbiegen wollte, muss deshalb 60 Prozent der Schuld tragen, obwohl der Autofahrer beim Überholen zu knapp an dem Motorrad vorbei gefahren ist.

 
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fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-89 drtm-bns 2024-11-25
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