Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Im vorliegenden Fall fordert die Klägerin die Rückabwicklung eines vom Abgasskandal betroffenen Autokaufs.
LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2017
Wie verteilt sich die Haftung bei einem Verkehrsunfall durch ein auffahrendes Fahrzeug auf einer Tankstelle? Im vorliegenden Fall fuhr die Ehefrau des Klägers auf das Gelände einer Tankstelle, um an der hinteren linken Tanksäule zu tanken.
LG Itzehoe, Urteil vom 23.03.2017
Die Fahrerlaubnis kann auch dann vorläufig entzogen werden, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Beschuldigte überhaupt eine Fahrerlaubnis besitzt.
AG Kehl, Urteil vom 09.03.2017
Der Besitz von Cannabis allein reicht noch nicht für die Anordnung eines Drogenscreenings.
VG Minden, Urteil vom 09.03.2017
Schon der einmalige Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot hat zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.
VG Regensburg, Urteil vom 08.03.2017
Die Wertgrenze für Bagatellschäden liegt bei 25 Euro.
LG Heilbronn, Urteil vom 07.03.2017
Die Kraftfahreignung nach Nummer 9.
VGH Mannheim, Urteil vom 07.03.2017
Der Anscheinsbeweis kann dafür sprechen, dass der Zusammenstoß auf einem schuldhaften Verstoß des Spurwechslers gegen seine Pflichten aus § 7 Abs.
OLG München, Urteil vom 02.03.2017
Die Reparatur kann durch eigene Fotos bewiesen werden.
AG Hamburg-St.Georg, Urteil vom 28.02.2017
Zu beachten ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
AG Dortmund, Urteil vom 23.02.2017
 
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